Satzung

für den Bezirksverband Donau-Wald

im Musikbund von Ober- und Niederbayern e. V.

§ l  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bezirksverband Donau-Wald im Musikbund von Ober- und Niederbayern e. V. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Verein ist eine Untergliederung des Musikbundes von Ober- und Niederbayern e.V. mit Sitzung in München - nachstehend "MON" genannt. Das Vereinsgebiet umfasst die Landkreise Regen, Deggendorf, Straubing-Bogen und die kreisfreie Stadt Straubing.
  3. Sitz des Vereins ist Straubing. Den Ort der Geschäftsführung bestimmt die Bezirksvorstandschaft.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

1.  Der Verein verfolgt folgende Ziele:

a) die Pflege der Blasmusikkultur

b) die Erhaltung, Pflege und Förderung von Volksbildung, Brauchtum und regionaler Kultur

c) die Gewinnung der Jugend zur musikalischen Bildung

d) die Bewahrung und Belebung bodenständiger Trachten

e) die Völkerverständigung

2.  Der Verein hat in seinem Verbandsgebiet den satzungsgemäßen Vereins­zweck des MON zu fördern und den MON bei dessen Tätigkeit zu unterstüt­zen.

§ 3  Mitgliedschaft

1.  Mitglieder:

1.1.  aktive Mitglieder

Alle Blasorchester, Blaskapellen, Jugendorchester, Streichorchester, Spielmannszüge, Musikvereine und sonstige Musikgruppen, die im Verbandsgebiet ihren Sitz haben und die zugleich Mitglieder im MON sind oder werden, können Mitglied im Verein werden. Der Verein erhebt keinen eigenen Beitrag.

1.2.  Fördernde Mitglieder

Natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, soweit sie die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über ihre Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft des Vereins. Sie sind nur Mitglieder des Vereins und deshalb der Satzung des MON nicht unterworfen. Fördernde Mitglieder haben bei der Bezirksversammlung kein Stimmrecht.

1.3.  Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um das Musikwesen überhaupt Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Be­zirksversammlung auf Vorschlag des Bezirksausschusses.

2.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Bezirksausschuss.

3.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss gegenüber dem Bezirksausschuss 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Für aktive Mitglieder bewirkt eine Beendigung der Mitgliedschaft im MON, eine Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.

Der Bezirksausschuss kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Bei Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

Mitglieder, die ausgeschlossen wurden, steht die Berufung bei der nächsten ordentlichen Bezirksversammlung zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Bezirksversammlung ist endgültig und bindend.

§ 4  Bezirksausschuss und Vorstand im Sinne des § 26 BGB

  1. Der Bezirksausschuss besteht wenigstens aus dem
  • Bezirksvorsitzenden
  • Bezirksvorsitzenden
  • Bezirksdirigent
  • Bezirksjugendleiter
  • Kassier
  • Schriftführer.
    Über weitere stimmberechtigte Personen entscheidet die Bezirksversammlung.

       2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Bezirksvorsitzende und der 2. Bezirksvorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur in Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.

       3. Der Bezirksausschuss wird von der Bezirksversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

       4. Der Bezirksausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

       5. Der Bezirksausschuss hat dem MON einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit im Verbandsgebiet zu erstatten.

§ 5  Bezirksversammlung

  1. Die ordentliche Bezirksversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
  2. Die Bezirksversammlung wird vom Bezirksvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Den Wahl­modus bestimmt die Bezirksversammlung.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Bezirksversammlung haben Stimmrecht
    1. jede Mitgliedsvereinigung (aktives Mitglied) 2 Stimmen
    2. jedes Mitglied des Bezirksausschusses 1 Stimme
    3. jedes Ehrenmitglied 1 Stimme

     Eine Person hat nur eine Stimme.

       5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden soll. Anträge sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzurei­chen.

       6. Zur Bezirksversammlung ist der Präsident des MON einzuladen. Weitere Vorstandsmitglieder des MON haben auf der Bezirksversammlung Teilnahme-und Rederecht.

§ 5a Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten

Die Bezirksversammlung wählt je angefangenen 10 Mitgliedskapellen einen Delegierten, der die Mitgliedsvereinigungen auf der MON-Delegiertenversammlung vertritt. Zusätzlich ist die entsprechende Anzahl von Ersatzdelegierten zu wählen, die verhindert Delegierte vertreten.

Die Delegierten werden in einer demokratischen Wahl während der Bezirksversammlung gewählt. Sollten mehr Wahlvorschläge als mögliche Delegierte vorgeschlagen sein, ist gewählt, wird die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Delegierten werden nach der Reihenfolge der Anzahl der Stimmen, die im ersten Wahlgang auf sie entfielen, bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Ersatzdelegierten werden in einem separaten Wahlgang nach dem gleichen Wahlmodus der Delegierten gewählt.

§ 6  Niederschriften

Über Beschlüsse der Bezirksausschusssitzungen und der Bezirksversammlung sind Protokolle anzufertigen und vom Verfasser und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 7  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nie­mand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8  Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Musikbund von Ober- und Niederbayern -MON-, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Datenschutzregelungen

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

      3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
      4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

§ 10  Gültigkeit, Satzungsänderungen

  1. Die Satzung tritt einen Tag nach Beschluss in Kraft.
  2. Änderungen der Satzung, die den Vereinszweck oder ausdrücklich dem MON eingeräumte Rechtspositionen betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen schriftlichen Zustimmung des Vorstandes des MON.
  3. Änderungen der Satzung können nur von der Bezirksversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden.

Satzung beschlossen am 09.04.1994

geändert am 10.03.2001; geändert am 22.03.2003 (§ 7, § 8)

geändert am 26.01.2019 (§ 5a u. 9 neu]